Blasbachtalbrücke – Wikipedia

A45 BlasbachtalbrückeBW
Überführt BAB 45 Sauerlandlinie
Querung von Blasbach
Ort nahe Wetzlar
Konstruktion Spannbeton-Hohlkastenbrücke
Gesamtlänge 405,5 m
Breite 40,35 m
Anzahl der Öffnungen neun
Längste Stützweite 46,5 m
Baubeginn 1969
Fertigstellung 1971
Lage
Koordinaten 50° 35′ 42″ N, 8° 29′ 57″ OKoordinaten: 50° 35′ 42″ N, 8° 29′ 57″ O
Blasbachtalbrücke (Hessen)
Blasbachtalbrücke (Hessen)
BW

Die Blasbachtalbrücke ist eine der zahlreichen Talbrücken im Zuge der SauerlandlinieBundesautobahn 45. Sie steht unmittelbar östlich des Wetzlarer Kreuzes.

In der Fachwelt erregte die Brücke durch ein Gerichtsurteil über Risse im Beton bundesweites Aufsehen.

Beschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Brücke überquert den Blasbach und die L3053. Die im Grundriss leicht gebogene Brücke ist 405,5 m lang. Sie hat getrennte Bauwerke für jede Fahrtrichtung, die zusammen 40,35 m breit sind. Ihre neun Felder haben Stützweiten von bis zu 46,5 m. Ihr größter Pfeiler ist ca. 41 m hoch. Die zwischen Mai 1969 bis Februar 1971 errichtete Brücke ist eine Spannbeton-Hohlkastenbrücke mit zwei getrennten Überbauten.[1]

Sie war das erste Beispiel für eine überbreite Autobahnbrücke, bei der eine Vorschubrüstung mit fünf Rüstträgern eingesetzt wurde.[2]

Sie wurde 1999 extern verstärkt.[1]

Wie für die meisten der Talbrücken im hessischen Abschnitt der Sauerlandlinie ist ein Ersatz durch einen sechsstreifigen Neubau geplant.[3]

Gerichtsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bald nach der Fertigstellung zeigten sich Risse im Beton der Überbauten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wurden. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten hatten sich die Rissverläufe zwischen 1972 und 1977 kaum verändert. Die Rissbreiten lagen bei 0,2 mm und überstiegen selten den Wert von 0,3 mm. Risse traten insbesondere im Bereich der Koppelfugen auf. Der damalige Stand der Technik verlangte keinen Nachweis der Dauerschwingfestigkeit von Koppelfugen.[4]

Das LG Wiesbaden wies die Klage ab. Konstruktion und Ausführung der Brücke entspräche den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem Amtsentwurf und der Leistungsbeschreibung. Sie sei gemäß den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet worden.

Demgegenüber vertrat das OLG Frankfurt am Main, ohne den Gutachter nochmals anzuhören, die Ansicht, dass alle Risse Mängel seien, auch die unter 0,2 mm Breite. Der Unternehmer hafte dafür, dass das Werk mängelfrei sei und den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es komme nicht darauf an, ob der Unternehmer den Fehler hätte erkennen und vermeiden können. Er trage das Risiko der Mängelfreiheit seines Werkes, auch wenn die anerkannten Regeln der Technik noch keine für den konkreten Fehler einschlägigen Regeln enthalten habe.[5]

Das Urteil erregte in der Fachwelt großes Aufsehen, zum einen, weil es betonte, dass auch ein gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgeführtes Werk mangelhaft sein könne, aber insbesondere, weil es eine juristische Definition des Mangels vertrat, ohne auf die technischen Zusammenhänge einzugehen oder sich mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und seiner Darstellung der verschiedenen Rissarten und ihres Einflusses auf die Dauerhaftigkeit der Brücke auseinanderzusetzen.

Die Diskussion über das Urteil wurde erst 1982 zu einem vorläufigen Abschluss gebracht, als das Bundesministerium für Verkehr im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/1982 über Stahlbetonkappen auf Straßenbrücken nur Risse über 0,2 mm Breite als Mangel ansah. Aber noch 1995 konnte Der Spiegel in einem Artikel über Spannbetonbrücken ausführlich auf die Rissproblematik eingehen.[6]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b BAB A 45, Ersatzneubau einer Talbrücke, Objekt- und Tragwerksplanung auf competitionline.com
  2. Hans Wittfoth: Brückenbauer aus Leidenschaft: Mosaiksteine aus dem Leben eines Unternehmers. Verlag Bau und Technik, Düsseldorf 2005, ISBN 3-7640-0457-6, S. 65, Bild 48 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. A 45 Talbrücken - Planungsabschnitte (Memento des Originals vom 11. Juli 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/mobil.hessen.de auf Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
  4. Gert König, Reinhard Maurer, Tilman Zichner: Spannbeton: Bewährung im Brückenbau; Analyse von Bauwerksdaten, Schäden und Erhaltungskosten. Springer-Verlag, Berlin u. s. w. 1986, ISBN 978-3-642-82888-1, S. 126 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. OLG Frankfurt, 27.05.1981 - 17 U 82/80, Blasbachtalbrücken-Urteil; NJW 1983, 456; VersR 1983, 545; BauR 1983, 156; die Revision wurde vom BGH nicht angenommen
  6. „Ein gewisses Gottvertrauen.“ Artikel vom 21. August 1995 in Der Spiegel 34/1995