Verfassungsschutz – Wikipedia

Der Begriff Verfassungsschutz bezeichnet im weiten Sinne alle Maßnahmen zur Festigung und Verteidigung der Verfassung gegen Aufstände und Revolutionen sowie andere verfassungsfeindliche Angriffe und verfassungsgefährdende Störungen. Er besteht aus repressiven Abwehrmaßnahmen gegen unmittelbar drohende oder bereits begonnene verfassungsfeindliche Tätigkeiten, andererseits aus präventiven Maßnahmen gegen künftige verfassungsfeindliche Angriffe. Unter Verfassungsschutz im engeren Sinne versteht man Maßnahmen zur Erforschung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.[1] Verfassungsschutz ist ein Element der wehrhaften Demokratie. Sammel- und Überbegriff ist der Staatsschutz. In Deutschland existieren dazu als Inlandsnachrichtendienste das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Militärische Abschirmdienst (MAD) und die Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV).

In Österreich wird der Begriff im administrativen Sinne verwendet, in der Schweiz ist Staatsschutz synonym.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfassungsschutz ist in Deutschland der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes gemäß Art. 73 Nr. 10 b) Grundgesetz. Nach der jüngsten Rechtsprechung im NPD-Urteil 2017 des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit.[2] Eine weitergehende Legaldefinition enthält § 4 Absatz 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), welche auf dem Verbotsurteil der Sozialistischen Reichspartei des BVerfG beruht. Eine entsprechende Aufzählung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in § 92 Abs. 2 StGB für das politische Strafrecht.

Verfassungsschutzbehörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfassungsschutzbehörden im engeren Sinne sind:

Verfassungsschutzbehörden im weiteren Sinne sind:

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 3 i. V. m. § 4 des BVerfSchG besteht die Aufgabe der Verfassungsbehörden in der Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (insbesondere Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit), den Bestand (Aufhebung der Freiheit von fremder Herrschaft, Beseitigung der staatlichen Einheit, Gebietsabtrennungen) oder die Sicherheit (erhebliche Funktionsbeeinträchtigung) des Bundes oder eines Landes, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, Bestrebungen, die auswärtige Belange Deutschlands gefährden oder die gegen die Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Des Weiteren wirken sie beim personellen und materiellen Geheimschutz mit.

Die Verfassungsschutzbehörden leisten die Vorfeldaufklärung. Die politische Ebene entscheidet dann über Folgemaßnahmen wie ein Vereinsverbot nach § 3 Vereinsgesetz oder ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. § 13 Nummer 2 und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Neben der klassischen Verfassungsschutzarbeit beschäftigen sich die Verfassungsschutzbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Polizei, aber streng getrennt mit der Spionageabwehr und der Bekämpfung des inländischen wie internationalen Terrorismus.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich existieren als administrativer Verfassungsschutz:

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Verfassungsschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Brockhaus Verlag (Hrsg.): Brockhaus, Band 23, Verfassungsschutz. Leipzig 2001, ISBN 3-7653-3683-1, S. 163.
  2. Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 zum NPD-Verbotsverfahren, BVerfGE 144, 20–367 (Leitsatz 3).